Mexiko — Steueransässigkeit (Mittelpunkt der Lebensinteressen)
Zusammenfassung
- Schwelle
- Lebensinteressen (keine Tagezählung)
- Zeitraum
- Keine gesetzliche Tagesregel
- Löst ebenfalls aus
- Eine ständige Wohnstätte in Mexiko
- Rechtsgrundlage
- Art. 9 CFF
- Zuständige Behörde
- SAT
Mexiko kennt keine 183-Tage-Regel. Sie sind in Mexiko steuerlich ansässig, solange Sie dort eine ständige Wohnstätte (casa habitación) unterhalten — und, falls Sie zusätzlich eine Wohnstätte im Ausland haben, solange Ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen in Mexiko liegt. Tagezählungen sind lediglich unterstützende Indizien und nicht der Test selbst; unter 183 Tagen zu bleiben beendet Ihre Ansässigkeit also nicht.
Für wen sie gilt
Besonders wichtig ist das, wenn Sie:
- Remote-Worker oder digitaler Nomade sind und während Ihrer Reisen eine Wohnung oder ein Familienhaus in Mexiko behalten.
- Den Großteil Ihrer Einkünfte von mexikanischen Kunden, Arbeitgebern oder Unternehmen beziehen.
- Mexikanischer Staatsangehöriger im Ausland sind und beim SAT keine förmliche Wohnsitzwechselanzeige eingereicht haben.
- Als Expat aus Mexiko wegziehen und annehmen, die Ausreise beende die Steueransässigkeit automatisch.
Der Test gilt für natürliche Personen unabhängig von der Staatsangehörigkeit; bei mexikanischen Staatsangehörigen kommt jedoch eine zusätzliche Ansässigkeitsvermutung und eine höhere Nachweislast für den Wegzug hinzu.
Die Regel — und warum es sie gibt
Die Ansässigkeit ist in Artikel 9 des Código Fiscal de la Federación (CFF) definiert und wird von der Steuerbehörde SAT angewendet. Maßgeblich sind Ihre Wohnstätte und Ihr wirtschaftlicher Mittelpunkt, nicht eine Tagesbilanz:
- Ständige Wohnstätte. Liegt Ihre einzige Wohnstätte (casa habitación) in Mexiko, sind Sie dort steuerlich ansässig — die Tagezahl spielt keine Rolle.
- Mittelpunkt der Lebensinteressen. Unterhalten Sie zusätzlich eine Wohnstätte im Ausland, löst Mexiko den Gleichstand über die Frage auf, wo Ihr wirtschaftliches und persönliches Leben verankert ist.
Warum es sie gibt: Eine Wohnstätte und eine Einkommensbasis sind stabile Anhaltspunkte dafür, wo Ihr wirtschaftliches Leben tatsächlich stattfindet. Die Anknüpfung der Ansässigkeit an diese Faktoren — statt an eine Tagesschwelle — verhindert, dass man die Ansässigkeit allein durch Tagezählen abstreift, während Wohnung und Erwerbsgrundlage im Land bleiben.
Den Test anwenden
Da es keine Tagezählung gibt, läuft der Test in zwei Schritten ab: zunächst Ihre Wohnstätte, dann — nur wenn Sie in mehr als einem Land eine Wohnstätte haben — die Frage, wo Ihre Lebensinteressen verankert sind.
- 1Haben Sie eine ständige Wohnstätte (casa habitación) in Mexiko? Ist sie Ihre einzige Wohnstätte, sind Sie in Mexiko steuerlich ansässig und der Test endet hier.
- 2Unterhalten Sie zusätzlich eine Wohnstätte im Ausland, stellt Mexiko zur Auflösung auf Ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen ab.
- 3Ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt in Mexiko, wenn MEHR ALS 50 % Ihrer Jahreseinkünfte aus mexikanischen Quellen stammen ODER wenn Mexiko Ihr hauptsächlicher beruflicher Sitz (Hauptbasis Ihrer Tätigkeit) ist.
- 4Weist eine der beiden Voraussetzungen nach Mexiko, bleiben Sie dort steuerlich ansässig — unabhängig davon, wie viele Tage Sie im Ausland verbringen.
Beispiele
Beispiel 1 — einzige Wohnstätte in Mexiko
Sie mieten und möblieren eine Wohnung in Mexiko-Stadt als Ihre einzige Wohnstätte, reisen aber den Großteil des Jahres beruflich und verbringen deutlich weniger als 183 Tage in Mexiko. Da Ihre einzige ständige Wohnstätte in Mexiko liegt, sind Sie dort steuerlich ansässig — die niedrige Tagezahl ändert daran nichts.
Beispiel 2 — zwei Wohnstätten, die Einkünfte weisen nach Mexiko
Sie halten eine Wohnstätte in Mexiko und eine Mietwohnung in Portugal. Mehr als die Hälfte Ihrer Jahreseinkünfte stammt von mexikanischen Kunden. Ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt in Mexiko, sodass Sie dort ansässig bleiben, selbst wenn Sie mehr Tage in Portugal verbringen.
Beispiel 3 — echter Wegzug ins Ausland
Sie geben Ihre mexikanische Wohnstätte auf, verlagern Familie und Hauptgeschäft ins Ausland und reichen vor der Ausreise die Wohnsitzwechselanzeige beim SAT ein. Ohne Wohnstätte und ohne Mittelpunkt der Lebensinteressen in Mexiko endet Ihre mexikanische Steueransässigkeit.
Ausnahmen und Sonderfälle
- Bei mexikanischen Staatsangehörigen wird die Ansässigkeit vermutet. Solange Sie nichts anderes nachweisen, tragen Sie die Last, die Verlagerung Ihrer Lebensinteressen ins Ausland zu belegen.
- Wegzugsanzeige erforderlich. Die Aufgabe der Ansässigkeit erfolgt nicht automatisch — Sie müssen spätestens 15 Tage vor dem Wohnsitzwechsel eine Anzeige (aviso) beim SAT einreichen.
- Niedrigsteuergebiete. Staatsangehörige, die in ein gelistetes Vorzugssteuerregime umziehen, können für das Jahr des Wegzugs und die folgenden fünf Jahre weiterhin als in Mexiko ansässig behandelt werden.
- Doppelbesteuerungsabkommen. Sind Sie in zwei Staaten ansässig, wendet das einschlägige Abkommen seine eigene Tie-breaker-Regel an, um eine einzige abkommensrechtliche Ansässigkeit zuzuweisen und die Besteuerungsrechte aufzuteilen.
Häufige Irrtümer
- „Unter 183 Tagen bin ich nicht ansässig.“ Falsch — Mexiko kennt keine Tagesregel; entscheidend sind Ihre Wohnstätte und Ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen.
- „Der Wegzug aus Mexiko beendet meine Ansässigkeit.“ Nicht für sich genommen — Sie müssen die Wegzugsanzeige beim SAT einreichen, und Staatsangehörige müssen die tatsächliche Verlagerung ihrer Lebensinteressen nachweisen.
- „Nur Einkünfte aus mexikanischen Quellen werden besteuert.“ In Mexiko Steueransässige werden auf ihr Welteinkommen besteuert, vorbehaltlich eines einschlägigen Abkommens.
- „Die Tagezählung ist der Test.“ Sie ist allenfalls ein unterstützendes Indiz — ansässig bleiben Sie dadurch, dass Wohnstätte und Einkommensbasis in Mexiko liegen.
Häufige Fragen
Nein. Mexiko kennt keine gesetzliche Tagesregel. Sie bleiben steueransässig, solange Sie eine ständige Wohnstätte in Mexiko unterhalten und Ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen dort liegt — unabhängig davon, wie viele Tage Sie tatsächlich im Land verbringen.
Nach Art. 9 CFF liegt er in Mexiko, wenn mehr als 50 % Ihrer Jahreseinkünfte aus mexikanischen Quellen stammen oder wenn Mexiko Ihr hauptsächlicher beruflicher Sitz (Hauptbasis Ihrer Tätigkeit) ist. Schon eines von beidem genügt, damit Sie ansässig bleiben.
Bei mexikanischen Staatsangehörigen wird die Steueransässigkeit vermutet, bis das Gegenteil nachgewiesen ist. Sie tragen die Last, zu zeigen, dass Wohnstätte und Mittelpunkt der Lebensinteressen tatsächlich ins Ausland verlagert wurden, und Sie müssen die Wegzugsanzeige beim SAT einreichen.
Reichen Sie spätestens 15 Tage vor dem Wechsel Ihres Wohnsitzes eine Anzeige (aviso) beim SAT ein. Die Ansässigkeit endet nicht automatisch, nur weil Sie ausreisen oder den Großteil des Jahres im Ausland verbringen.
Nicht zwangsläufig. Wer als Staatsangehöriger in ein gelistetes Vorzugssteuerregime umzieht, kann für das Jahr des Wegzugs und die folgenden fünf Jahre weiterhin als in Mexiko ansässig behandelt werden.
Zwei Wohnstätten lösen die Tie-breaker-Prüfung aus: Mexiko stellt auf Ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen ab. Weisen Ihre Einkünfte aus mexikanischen Quellen oder Ihre berufliche Hauptbasis nach Mexiko, bleiben Sie dort ansässig.
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